Satzung

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Satzung des Beirates für Fragen der Zuwanderung, Flucht und Integration der Stadt Augsburg


Satzung

Die Stadt Augsburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Präambel

Die Vertretung der Interessen von Menschen mit Migrationshintergrund in Augsburg und ihre gleichberechtigte Teilhabe sind wichtige Querschnittsanliegen der Stadt Augsburg. Ziel ist es, die volle Teilhabe und die Chancengleichheit der Menschen mit Migrationshintergrund sowie das Miteinander von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund in der Stadtgesellschaft bzw. in den Institutionen zu schaffen. Die Arbeit des Beirates für Fragen der Zuwanderung, Flucht und Integration der Stadt Augsburg basiert auf der freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere diskriminierende oder gewaltverherrlichende Ansichten und Verhaltensformen widersprechen dem Selbstverständnis und dem Auftrag des Beirates. Ihnen wird daher nach innen und außen aktiv entgegengetreten. Der Beirat steht für eine demokratische, offene und plurale Gesellschaft, die die Würde der Menschen achtet – unabhängig von der Hautfarbe, ethnischen, kulturellen und religiösen Herkunft, Geschlecht und sexuellen Identität, Alter und körperlichen Voraussetzungen. Er engagiert sich für eine inklusive und diskriminierungsfreie Gesellschaft.

Der Begriff „Menschen mit Migrationshintergrund“ im Sinne dieser Satzung entspricht der Definition des Zensus 2011 des Statistischen Bundesamtes.

§ 1 Beirat für Fragen der Zuwanderung, Flucht
und Integration der Stadt Augsburg („Integrationsbeirat“)

1. Die Stadt Augsburg bildet einen Beirat für Fragen der Zuwanderung, Flucht und Integration (im Folgenden „Integrationsbeirat“ genannt).

2. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder erfolgt ehrenamtlich (Art. 19 Bayerische Gemeindeordnung).

3. Organisatorisch ist der Integrationsbeirat dem Büro für gesellschaftliche Integration zugeordnet.

4. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Stadtrates bedarf.

§ 2 Grundsatz, Aufgaben und Rechte

1. Der Integrationsbeirat bringt Kompetenzen, Potentiale und Engagement der Migrantinnen und Migranten in Projekte und Maßnahmen in der Stadt Augsburg ein. Er erfüllt eine Brückenfunktion zwischen Stadtgesellschaft, Politik, Verwaltungen, Organisationen, Verbänden und Vereinen. Der Integrationsbeirat setzt dabei Schwerpunkte seiner Arbeit insbesondere in den Handlungsfeldern Arbeit – Asyl – Bildung – Gesundheit – Kultur – Ökologie – Recht – Soziales – Sport – Stadtplanung – Wirtschaft.

2. Aufgaben des Integrationsbeirates sind:

a) die Vertretung aller Belange und Interessen der Menschen mit Migrationshintergrund in Augsburg unter Berücksichtigung ihrer Vielfalt

b) die aktive Unterstützung der Integrationspolitik in der Stadt Augsburg

c) die Beratung des Stadtrates und der Verwaltung in allen Fragen, welche die Integrationspolitik betreffen und in den eigenen Wirkungskreis der Stadt Augsburg fallen

d) die Unterstützung und Beratung von Vereinen und Gruppen in seinem Tätigkeitsbereich in der Stadt Augsburg

e) Stellung zu beziehen zu Fragen, die den gesellschaftlichen Zusammenhalt betreffen

3. Der Integrationsbeirat kann hierzu Empfehlungen an den Stadtrat aussprechen und Anträge und Anfragen an den Stadtrat, den zuständigen Stadtratsausschuss oder die Verwaltung stellen, welche innerhalb von drei Monaten zu behandeln sind. Anträgen des Integrationsbeirates an den Stadtrat und dessen Stadtratsausschüsse ist eine Stellungnahme der Stadtratskommission (§ 7) beizufügen.

4. Einer Sitzungsvorlage für den Stadtrat oder einen seiner Ausschüsse in Angelegenheiten, die den Aufgabenbereich des Integrationsbeirates nach dieser Satzung betreffen, soll die Stellungnahme des Integrationsbeirates beigefügt werden. In diesen Fällen soll zu den öffentlichen Sitzungen des Stadtrates und seiner Ausschüsse der Integrationsbeirat, der eine Vertreterin oder einen Vertreter entsendet, eingeladen werden. Der Integrationsbeirat, bzw. seine Vertreterin oder sein Vertreter besitzt kein Stimmrecht. Der Integrationsbeirat erhält rechtzeitig die nötigen Informationen, insbesondere die Sitzungsladungen.

5. Der Integrationsbeirat ist berechtigt, im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung eigenständig nach außen aufzutreten (Presseerklärungen, Internet, etc.).

6. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Integrationsbeirat an landes-, bundesweiten und internationalen Netzwerken zu Angelegenheiten beteiligen, die sein Arbeitsfeld betreffen.

7. Die Mitglieder des Integrationsbeirates sind verpflichtet, die Arbeit des Gremiums nach besten Kräften zu unterstützen, insbesondere an den Sitzungen des Integrationsbeirats und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 3 Zusammensetzung, Organe

1. Dem Integrationsbeirat gehören 30 stimmberechtigte Mitglieder an. Diese werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. Weitere beratende Mitglieder ohne Stimmrecht können vom Integrationsbeirat für die Vollversammlung und von den Ausschüssen für deren Arbeit hinzuberufen werden.

2. Ein bestehender Integrationsbeirat bleibt bis zur Konstituierung eines neuen Beirates im Amt. Die Amtszeit soll vier Jahre betragen, sie ist auf höchstens fünf Jahre ab der konstituierenden Sitzung begrenzt.

3. Der Integrationsbeirat bedient sich bei seiner Arbeit folgender Organe:
a) Vollversammlung
b) Ausschüsse
c) Vorstand
d) Erweiterter Vorstand (§ 5)
e) Stadtratskommission (§ 7)
f) Vereinsparlament (§ 8)

4. Beschlussfassendes Organ des Integrationsbeirats ist die Vollversammlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

5. Für die Themenbereiche

a) Bildung, Kultur und Sport
b) Soziales, Asyl, Gesundheit und Recht
c) Wirtschaft, Arbeit, Stadtplanung und Ökologie

werden Ausschüsse gebildet. Ad-Hoc-Ausschüsse können nach aktuellem Bedarf gebildet werden.

Die Anzahl der stimmberechtigten Ausschussmitglieder soll mindestens sieben Personen betragen und soll elf Personen nicht überschreiten.

Die Vollversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder die jeweiligen Ausschussmitglieder. Die Berufung kann in offener Abstimmung erfolgen.

 

Jedes Mitglied kann nur in einen Ausschuss berufen werden; dies gilt nicht für die Berufung in Ad-Hoc Ausschüsse.

Die Ausschüsse wählen jeweils eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder stellvertretenden Sprecher aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses.

6. Die zu den Sitzungen des Integrationsbeirates und seiner Ausschüsse hinzuberufenen beratenden Mitglieder besitzen in den Sitzungen Rederecht, sind jedoch nicht stimmberechtigt. Insbesondere sollen hier Vertreterinnen und Vertreter von Stadtrat, Migrantenorganisationen, Integrationsprojekten, Initiativgruppen, Forschung und Lehre, Beiräten, Wirtschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie kulturellen Einrichtungen Berücksichtigung finden.

7. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirates.

§ 4 Bewerbung und Auswahlverfahren

1. Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden durch ein Auswahlverfahren bestimmt. Für die Auswahl der stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirates bildet die Stadt Augsburg ein Auswahlgremium. Hierfür sollen die genannten Organisationen / Einrichtungen je ein Mitglied für das Gremium vorschlagen. Die Organisationen / Einrichtungen stellen sicher, dass keine Person, die sich selbst für den Beirat bewirbt, die Bewertungen vornimmt. Aus dem Ergebnis der Rückmeldungen setzt sich das Auswahlgremium zusammen.

          • • Staatliches Schulamt in der Stadt Augsburg
          • • Stadt Augsburg, Referat Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister – Direktorium 3
          • • Tür an Tür Integrationsprojekte gGmbH
          • • Augsburger Flüchtlingsrat
          • • Regionalkoordination Schwaben „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“
          • • Gemeinsamer Elternbeirat der Grund- und Mittelschulen der Stadt Augsburg
          • • Regionale Arbeitsgemeinschaft der Landes-Eltern-Vereinigung der Gymnasien in Bayern e.V. (ARGE)
          • • Gesamtelternbeirat für die städtischen Kindertagesstätten
            • Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V.
            • Diakonisches Werk Augsburg e.V.
            • AWO Betriebsträger- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH • Bayerisches Rotes Kreuz Kreisverband Augsburg-Stadt
            • Volkshochschule Augsburg e.V.
            • Deutscher Gewerkschaftsbund Region Augsburg
            • Industrie- und Handelskammer Schwaben
            • Handwerkskammer für Schwaben
            • Agentur für Arbeit Augsburg
            • Ausbilden Arbeiten Unternehmen e.V.
            • Stadtjugendring Augsburg KdöR
            • Dachverband der türkischen Vereine Augsburg e.V.
            • Bund der Vertriebenen KV Augsburg Stadt
            • Zusammenschluss Augsburger Migranten(selbst)organisationen ZAM e.V. • Runder Tisch der Religionen
            • Europa-Union Augsburg e.V.
            • Projekt Stadtteilmütter
            • Freiwilligen-Zentrum Augsburg
            • Grandhotel Cosmopolis e.V.
            • Lokale Agenda 21
            • Bayerischer Landes-Sportverband Bezirk Schwaben e.V.
            • Forum interkulturelles Leben und Lernen e.V.
          •  
          • 2. Durch die Geschäftsstelle des Integrationsbeirates werden Augsburgerinnen und Augsburger im Rahmen einer Ausschreibung aufgerufen, sich als stimmberechtigtes Mitglied für den Beirat zu bewerben.3. Voraussetzung für die Bewerbung als stimmberechtigtes Mitglied des Integrationsbeirates ist, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu Beginn der Ausschreibung für das Auswahlverfahren mindestens seit zwei Monaten in Augsburg mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bewerbungen von Augsburgerinnen und Augsburgern mit und ohne Migrationshintergrund sind möglich. Eine wiederholte Bewerbung von ehemaligen Beiratsmitgliedern ist möglich.4. Anforderung an die Bewerberinnen und Bewerber sind vor allem belegbare Kompetenz und Fachkunde in den Arbeitsfeldern des Integrationsbeirates.5. Die eingehenden Bewerbungen werden von der Geschäftsstelle gesichtet und anonymisiert. Anschließend werden sie dem Auswahlgremium zur Bewertung nach einem vorgegebenen Punktesystem nach Nr. 6 zugeleitet. Die Geschäftsstelle ergänzt dies nach Nr. 7; es werden ganze Punkte vergeben.6. Punktesystem für das Auswahlgremium:
 

Beurteilung der Fachlichkeit: 0 (keine Fachlichkeit) bis 5 (hohe Fachlichkeit) Punkte. Für die Bewertung der Fachlichkeit sind insbesondere Ausbildung, Berufserfahrung, ehrenamtliches Engagement, biografisch lebensweltlich erworbene Kenntnisse und interkulturelle Kompetenz zu berücksichtigen.

7. Punktesystem für die Geschäftsstelle nach Bewertung durch das Auswahlgremium:

Migrationshintergrund: 1 Punkt. Der Integrationsbeirat bietet Menschen mit und ohne Migrationshintergrund die Möglichkeit zum Engagement. Mit einem zusätzlichen Punkt wird die durch Migrationserfahrung erworbene Kompetenz wertgeschätzt.

8. Die Besetzung des Beirates erfolgt grundsätzlich paritätisch durch Frauen und Männer. Die fünfzehn erstplatzierten Bewerberinnen und die fünfzehn erstplatzierten Bewerber werden in Form einer Liste als Mitglieder des Integrationsbeirates vorgeschlagen. Soweit Bewerbungen mit der Geschlechtsangabe divers eingehen, rücken diese in die Liste der Frauen oder Männer nach, sofern diese Bewerbungen mehr Punkte aus der Bewertung erzielt haben, als entsprechende Bewerbungen, die auf der Liste der erstplatzierten Frauen oder Männer aufgenommen wurden. Die Gesamtzahl von fünfzehn Vorschlägen je Liste erhöht sich dadurch nicht. Ergibt sich aus diesem Verfahren keine eindeutige Rangfolge für die Aufstellung der Listen, entscheidet das Los.

9. Die Listen der ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden nach Abschluss des Verfahrens dem Stadtrat zur Zustimmung vorgelegt. Sie werden um weitere zwei Listen von Nachrückerinnen und Nachrückern ergänzt, die beim Ausscheiden einer ausgewählten Bewerberin oder eines ausgewählten Bewerbers automatisch nachrücken. Das Verfahren der Nr. 8 wird zur Aufstellung der Listen und bei Bewerbungen mit der Geschlechtsangabe „divers“ analog angewandt. Das Ausscheiden aus dem Integrationsbeirat regelt die Geschäftsordnung.

10. Auf Basis der eingereichten anonymisierten Bewerbungen schlägt die Geschäftsstelle die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse der Vollversammlung vor; auch hier wird Parität zwischen Männern und Frauen angestrebt

§ 5 Vollversammlung, Vorstand und Erweiterter Vorstand

1. Die konstituierende Sitzung des Integrationsbeirates ist innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung des Stadtrates über die Zusammensetzung des neu zu bildenden Integrationsbeirats anzuberaumen. Ihr geht mindestens eine Klausurtagung voraus, die dem gegenseitigen Kennenlernen der neuen Beiratsmitglieder und dem Erfahrungsaustausch mit den bisherigen Beiratsmitgliedern dient. Die Organisation erfolgt durch die Geschäftsstelle.

2. Der Integrationsbeirat wählt in der Vollversammlung aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für jeweils 2 Jahre einen Vorstand, bestehend aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer ersten Stellvertreterin oder einem ersten Stellvertreter und einer zweiten Stellvertreterin oder einem zweiten Stellvertreter. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Der Integrationsbeirat wird nach innen und außen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertreten, im Fall der Verhinderung durch die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter, bzw. die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter.

4. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Integrationsbeirats führt die laufenden Geschäfte, insbesondere die Vorbereitung und Leitung der Sitzungen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirates.

5. Die Sprecherinnen oder die Sprecher der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bilden zusammen mit dem gewählten Vorstand den Erweiterten Vorstand jeweils mit Stimmrecht.

6. Aufgaben des Erweiterten Vorstandes sind die

a) Planung von Arbeitsschwerpunkten
b) Mitarbeit in der Stadtratskommission
c) Koordination der Ausschussarbeit
d) Aufstellung der Tagesordnung der Vollversammlung, der Stadtratskommission und des Vereinsparlamentes
e) Beantwortung von Anfragen und von Stellungnahmen, soweit sie nicht in den zuständigen Ausschüssen oder vom Vorstand behandelt werden können
f) Planung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel

§ 6 Geschäftsstelle, Mittel und Organisation

1. Durch die Stadt Augsburg wird für die Begleitung der Arbeit des Integrationsbeirates eine Geschäftsstelle im Büro für gesellschaftliche Integration unterhalten.

2. Die Geschäftsstelle unterstützt den Integrationsbeirat in der Erledigung der laufenden Geschäfte. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle des Integrationsbeirates zählen insbesondere die

a) verwaltungsmäßige Betreuung des Integrationsbeirates und seiner Mitglieder
b) Teilnahme und Protokollierung bei den Vollversammlungen und Ausschusssitzungen des Integrationsbeirates sowie der Stadtratskommission und des Vereinsparlamentes
c) Unterstützung der Arbeit nach innen und außen
d) Aufbereitung von Informationen
e) Mitorganisation von Veranstaltungen des Integrationsbeirates
f) rechtzeitige Weitergabe von Informationen aus der Stadtverwaltung und von anderen Stellen an die Mitglieder des Integrationsbeirates
g) Unterstützung des Vorstandes des Integrationsbeirates bei der Koordinierung der Öffentlichkeitsarbeit

3. Die Geschäftsstelle wird seitens der Stadt Augsburg mit entsprechendem Personal und Mitteln ausgestattet. Angestrebt wird das Äquivalent mindestens zweier Vollzeitstellen; vor Personalentscheidungen ist dem Vorstand des Integrationsbeirats Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen; eine interkulturelle Personalbesetzung ist anzustreben.

4. Dem Integrationsbeirat wird seitens der Stadt jährlich – je nach Haushaltslage – ein angemessenes Budget für eigene Projekte zur Verfügung gestellt. Diese Mittel werden von der Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Erweiterten Vorstand verwaltet; sie informiert den Vorstand regelmäßig über die finanzielle Situation.

5. Die stimmberechtigten Mitglieder und der Vorstand des Integrationsbeirates sind angemessen zu entschädigen und nach Bedarf zu qualifizieren (z. B. Sitzungsgelder, Reisekosten, Tagungsbeiträge). Näheres bestimmt die BSV/19/03443 – Stärkung des Engagements und Neuregelung der Aufwandsentschädigungen für den Behinderten-, Integrations- und Seniorenbeirat.

§ 7 Stadtratskommission

1. Zur Begleitung der Arbeit des Integrationsbeirates wird eine Stadtratskommission gebildet. Sie dient dem Austausch der politischen Vertretung der Bürgerschaft im Stadtrat mit dem Integrationsbeirat im Rahmen seiner Aufgabenstellung.

2. Die Stadtratskommission setzt sich zusammen aus

a) je einer Vertreterin oder einem Vertreter jeder Stadtratsfraktion, bzw. Ausschussgemeinschaft mit Stimmrecht,
b) den Mitgliedern des Vorstandes, den Sprecherinnen oder den Sprechern der Ausschüsse, und im Vertretungsfall den stellvertretenden Sprecherinnen oder den stellvertretenden Sprechern des Integrationsbeirats mit Stimmrecht,
c) der Leiterin oder dem Leiter des Referats 4, der Leiterin oder dem Leiter des Direktoriums 3 im Referat Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, der Leiterin oder dem Leiter des Büros für gesellschaftliche Integration und der Leiterin oder dem Leiter der Geschäftsstelle des Integrationsbeirats jeweils ohne Stimmrecht,
d) weiteren fachkundigen Personen ohne Stimmrecht, die bei Bedarf hinzugezogen werden können.

3. Aufgaben der Stadtratskommission sind die

a) inhaltliche Begleitung anstehender Themen des Integrationsbeirats, insbesondere die Vorberatung von Anträgen der Vollversammlung an Stadtrat und Stadtratsausschüsse.
b) Erarbeitung von Stellungnahmen für Stadtrat und Verwaltung sowie die Einbringung von Themen in die Arbeit des Integrationsbeirats.

4. Themen für die Tagesordnung der Stadtratskommission können von Stadtrat und Verwaltung sowie vom Integrationsbeirat vorgeschlagen werden.

5. Stadtrat und Verwaltung informieren die Stadtratskommission über Angelegenheiten, die für die Aufgabenstellung des Integrationsbeirats und der Stadtratskommission von Bedeutung sind. Soweit erforderlich erarbeitet die Stadtratskommission eine Stellungnahme zu diesem Thema.

6. Anträgen des Integrationsbeirates an den Stadtrat und seine Ausschüsse ist eine Stellungnahme der Stadtratskommission beizufügen. Die Frist aus § 2 Nr. 3 ist einzuhalten.

7. Die Stadtratskommission wird mindestens dreimal im Kalenderjahr einberufen. Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirates.

§ 8 Vereinsparlament

1. Flankierend zum Integrationsbeirat wird ein Vereinsparlament gebildet. Es dient dem Austausch mit der bürgerschaftlichen Basis und der Berichterstattung des Integrationsbeirats gegenüber den Vereinen. Aus dem Vereinsparlament sollen Themen in die Arbeit des Integrationsbeirats eingebracht werden. Anträge an den Integrationsbeirat können von den stimmberechtigten Mitgliedern des Vereinsparlamentes gestellt werden.

2. Dem Vereinsparlament können alle eingetragenen Vereine sowie vergleichbare Organisationen angehören, die ihren Sitz in Augsburg haben und die Zielsetzung des Integrationsbeirates aktiv unterstützen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Integrationsbeirates.

3. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Vereinsparlamentes entsendet eine stimmberechtigte Vertreterin oder einen stimmberechtigten Vertreter in die Sitzungen des Vereinsparlamentes. Die Vertreterin oder der Vertreter muss Mitglied des entsendenden Vereins sein. Doppelvertretungen sind nicht möglich.

4. Ständige Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Leiterin oder der Leiter des Referats 4, die Leiterin oder der Leiter des Direktoriums 3 im Referat Oberbürgermeisterin oder Oberbürgermeister, die Leiterin oder der Leiter des Büros für gesellschaftliche Integration und die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle des Integrationsbeirates. Die Hinzuziehung weiterer fachkundiger Personen ohne Stimmrecht ist möglich.

5. Die Sitzungen des Vereinsparlamentes sind grundsätzlich öffentlich. Sie werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Integrationsbeirates geleitet. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

6. Das Vereinsparlament wird vom Vorstand des Integrationsbeirates mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen.

7. Beschlüsse des Vereinsparlamentes sind von der Vollversammlung des Integrationsbeirates oder seinen Ausschüssen und bei Bedarf von der Stadtratskommission in den jeweils nächsten Sitzungen zu behandeln, soweit sie nicht die interne Organisation des Vereinsparlamentes selbst betreffen, wie zum Beispiel den Entscheid über stimmberechtigte Mitglieder.

§ 9 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer amtlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Augsburg in Kraft.

2. Gleichzeitig tritt die Satzung für den Beirat für Integration, Migration, Flucht- und Aussiedlerfragen der Stadt Augsburg vom 28.07.2016 außer Kraft.