Geschäftsordnung

 

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Geschäftsordnung des Beirates für Fragen der Zuwanderung, Flucht und Integration der Stadt Augsburg (Integrationsbeirat)

1. ALLGEMEINES
1.1 ZUSTÄNDIGKEIT
1.2 VERKEHR MIT BEHÖRDEN UND ORGANISATIONEN, SCHRIFTVERKEHR
1.3 ZUSAMMENSETZUNG UND STRUKTUR DES INTEGRATIONSBEIRATES
2. GESCHÄFTSGANG DER ORGANE
2.1 ALLGEMEINES ZUM GESCHÄFTSGANG DER ORGANE 2.2 LADUNG
2.3 AUSSERORDENTLICHE SITZUNG
2.4 FORM
2.5 TAGESORDNUNG
2.6 WORTMELDUNG
2.7 VERTAGUNG EINES TAGESORDNUNGSPUNKTES 2.8 VERWEISUNG EINES TAGESORDNUNGSPUNKTES 2.9 BESCHLUSSFASSUNG
2.10 WAHLEN
2.11 SITZUNGSNIEDERSCHRIFT
3. VOLLVERSAMMLUNG DES INTEGRATIONSBEIRATES
3.1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN
3.2 LADUNG UND VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG
3.3 VERFAHREN UND GESCHÄFTSGANG DER VOLLVERSAMMLUNG 3.4 VORSTANDSWAHLEN
3.5 WEITERE WAHLEN
4.VORSTAND UND ERWEITERTER VORSTAND
4.1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN
4.2 LADUNG UND VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG 4.3 VORSTAND
4.4 ERWEITERTER VORSTAND
5. AUSSCHÜSSE
5.1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN
5.2 LADUNG UND VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG
5.3 VERFAHREN UND GESCHÄFTSGANG DER AUSSCHÜSSE
6. STADTRATSKOMMISSION
6.1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN
6.2 LADUNG UND VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG
6.3 VERFAHREN UND GESCHÄFTSGANG DER STADTRATSKOMMISSION
7. VEREINSPARLAMENT
7.1 ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN
7.2 LADUNG UND VORLÄUFIGE TAGESORDNUNG
7.3 MITGLIEDSCHAFT IM VEREINSPARLAMENT, SITZUNGEN, STIMM- UND REDERECHTE
8. INTEGRATIONSBEIRATSMITGLIEDER
8.1 TEILNAHME AN DEN SITZUNGEN
8.2 AUSSCHLUSS WEGEN PERSÖNLICHER BETEILIGUNG 8.3 VERLUST DES AMTES UND RÜCKTRITT VOM AMT
9. INKRAFTTRETEN

 

1 Allgemeines

1.1 Zuständigkeit

  1. 1.1.1  Die Rechte des Integrationsbeirates sind in der Satzung über den Beirat für Fragen der Zuwanderung, Flucht und Integration der Stadt Augsburg (Integrationsbeirat) geregelt. Die Geschäftsordnung enthält die Ausgestaltung dieser Rechte und regelt das Verfahren.
  2. 1.1.2  Bei Auslegungsschwierigkeiten oder nicht geregelten Anliegen wird in Anlehnung an die Geschäftsordnung der städtischen Kollegien gehandelt. Im Zweifel entscheidet die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister schriftlich über die Auslegung auf Antrag des Erweiterten Vorstandes.

1.2 Verkehr mit Behörden und Organisationen, Schriftverkehr

  1. 1.2.1  Ladungen, Anträge und vergleichbarer Schriftverkehr erfolgen grundsätzlich in elektronischer Form. Die Erreichbarkeit aller Empfängerinnen und Empfänger ist dabei sicherzustellen. Soweit die Schriftform in dieser Geschäftsordnung gefordert wird, gilt sie auch im Zuge der elektronischen Kommunikation als erfüllt.
  2. 1.2.2  Anträge und Empfehlungen an die Stadt Augsburg sind schriftlich unter Angabe des Datums der Integrationsbeiratssitzung bzw. der Sitzung der Stadtratskommission oder des Vereinsparlaments, in der sie beschlossen worden sind, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden über die Geschäftsstelle des Integrationsbeirates innerhalb von drei Wochen weiterzuleiten. Das gleiche gilt für Anträge und Empfehlungen an Landes- und Bundesbehörden sowie an Organisationen.1.2.3 Auf besondere Anforderung des Integrationsbeirates oder seiner Vorsitzenden oder seines Vorsitzenden oder des Erweiterten Vorstandes entsenden die Stadtverwaltung, bzw. auch andere Behörden im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten, sachkundige Vertreterinnen oder Vertreter zu den Organen des Integrationsbeirates. Diese sachkundigen Vertreterinnen und Vertreter sollen, soweit als möglich, auch an den einschlägigen Ausschussberatungen teilnehmen. Sie haben das Recht, bei Sitzungen der Organe des Integrationsbeirates vor Beschlussfassung sich über die Frage, zu der ihre Zuziehung geschah, abschließend zu äußern. Ebenso können andere sachkundige Vertreterinnen oder Vertreter, die nicht aus der Stadtverwaltung und von Behörden kommen, hinzugezogen werden.1.3 Zusammensetzung und Struktur des Integrationsbeirates
    Die Zusammensetzung und Aufgabenstellungen der Organe des Integrationsbeirates ergeben sich aus der Satzung für den Integrationsbeirat und aus dieser Geschäftsordnung.

    2 Geschäftsgang der Organe

2.1 Allgemeines zum Geschäftsgang der Organe

  1. 2.1.1  Der Geschäftsgang beinhaltet Organisation, Vorbereitung, Ablauf und Nacharbeitung der Sitzungen aller Organe des Integrationsbeirats (Vollversammlung, Stadtratskommission, Vereinsparlament, Vorstand, Erweiterter Vorstand, Ausschüsse).
  2. 2.1.2  Sonderregelungen für den Geschäftsgang einzelner Organe werden explizit im entsprechenden Abschnitt aufgeführt.

2.2 Ladung

    1. 2.2.1 Die Ladung erfolgt durch die Geschäftsstelle. Sie hat schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung sowie der vorläufigen Tagesordnung zu ergehen. Sie soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung versendet werden. Ausnahmen hiervon kann der Vorstand mit der Maßgabe, mindestens eine Woche vorher ordnungsgemäß zu versenden, zulassen.
  1. 2.2.2  Die Ladung ist den stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zuzuleiten.
  2. 2.2.3  Anträge sind im vollen Wortlaut mit den Sitzungsunterlagen zu versenden. Im Falle der Verschiebung einer Sitzung – die Termine werden im Sitzungsplan vorher mitgeteilt – muss der neue Termin den Mitgliedern des Integrationsbeirates vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Die Planung der Sitzungen ist auf ein halbes Jahr im Voraus festzuschreiben.

2.3 Außerordentliche Sitzung

Verlangt mehr als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte die Ansetzung einer außerordentlichen Sitzung, so ist diesem Verlangen stattzugeben. Für den Vorstand oder die Sprecherinnen und Sprecher der Ausschüsse besteht die Möglichkeit, außerordentliche Sitzungen dieser Organe einzuberufen.

2.4 Form

Die Sitzungen erfolgen grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen. Im Ausnahmefall kann eine Sitzung auf Beschluss des Vorstandes online erfolgen. Die entsprechenden Zugangsdaten sind bei der Ladung explizit anzugeben.

2.5 Tagesordnung

    1. 2.5.1  Die vorläufige Tagesordnung für die Sitzungen der Vollversammlung wird durch den Erweiterten Vorstand (§ 5 Nr. 5 der Satzung) aufgestellt.
    2. 2.5.2  Die vorläufige Tagesordnung für die
      Sitzungen der Stadtratskommission wird durch den Vorstand aufgestellt (§ 7 der Satzung).
    3. 2.5.3  Die vorläufige Tagesordnung für die Ausschüsse wird durch die jeweilige Sprecherin oder den jeweiligen Sprecher (§ 3 Nr. 5 der Satzung) aufgestellt.
  1. 2.5.4  Anträge eines stimmberechtigten Mitgliedes, die bis zwei Wochen vor der Sitzung bei der Geschäftsstelle schriftlich eingehen, sind auf die vorläufige Tagesordnung der folgenden Sitzung zu setzen.
  2. 2.5.5  Darüber hinaus kann jedes stimmberechtigte Mitglied bis zum Beginn der Sitzung bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden (bzw. bei der Ausschusssprecherin oder dem Ausschusssprecher) oder bei der Geschäftsstelle den Antrag auf Aufnahme einer dringenden Angelegenheit in die Tagesordnung stellen. Über die Aufnahme entscheiden die Sitzungsmitglieder durch Beschluss.
  3. 2.5.6  Die Sitzung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden (bzw. der Ausschusssprecherin oder dem Ausschusssprecher) geleitet, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter oder der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter (bzw. der stellvertretenden Sprecherin oder dem stellvertretenden Sprecher des Ausschusses).
  4. 2.5.7  Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung erklärt die Sitzung für eröffnet. Sie oder er stellt die ordnungsgemäße Ladung sowie die Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder und die Beschlussfähigkeit im Sinne der Nr. 2.9.1 dieser Geschäftsordnung fest.
  5. 2.5.8  Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung lässt über die endgültige Tagesordnung beschließen. Sie oder er leitet die Beratungen und Abstimmungen und handhabt die Ordnung im Sitzungsraum. Zu diesem Zweck kann sie oder er Mitglieder und Teilnehmende, die die Sitzungsordnung empfindlich stören, zur Ordnung rufen und nach zweimaliger Ermahnung aus dem Sitzungsraum verweisen.

2.6 Wortmeldung

  1. 2.6.1  Sitzungsteilnehmende dürfen das Wort bei der Beratung eines Tagesordnungspunktes nur ergreifen, wenn es von der Leiterin oder dem Leiter der Sitzung erteilt wird.
  2. 2.6.2  Die Leiterin oder der Leiter der Sitzung erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
  1. 2.6.3  Durch Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder kann die Zahl der Rednerinnen oder Redner und die Redezeit beschränkt werden. Bei Überschreitung der Redezeit kann die Leiterin oder der Leiter der Sitzung der Rednerin oder dem Redner nach einmaliger Ermahnung das Wort entziehen.
  2. 2.6.4  Zur Stellung von Geschäftsordnungsanträgen (z. B. auf Vertagung, auf Schluss der Beratung, auf Verweisung an einen Ausschuss, auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner) wird außer der Reihe das Wort erteilt. Der Antrag kann vor und während der Beratung jedes Tagesordnungspunktes von einem stimmberechtigten Mitglied gestellt werden und ist, sobald eine Rednerin oder ein Redner geendet hat, zu beraten. Auf Verlangen ist vor der Abstimmung je einer Rednerin oder einem Redner für und gegen den Antrag das Wort zu erteilen. Eine vertiefte inhaltliche Erörterung findet nicht statt. Weitere Wortmeldungen sind bis zur Beendigung der Beschlussfassung über den Geschäftsordnungsantrag nicht mehr zulässig. Wird ein Antrag abgelehnt, so darf er im Laufe der Beratungen des Tagesordnungspunktes von derselben Antragstellerin oder demselben Antragsteller nicht wiederholt werden. Ein Antrag auf Schluss der Liste der Rednerinnen und Redner, der Beratung oder auf Redezeitbegrenzung kann nur von stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden, die noch nicht zur Sache gesprochen haben.
  1. 2.7  Vertagung eines Tagesordnungspunktes

    1. 2.7.1  Die stimmberechtigten Mitglieder können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds die Beratung über die Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt vertagen.
    2. 2.7.2  Wird Vertagung beschlossen, so wird die Beratung des Tagesordnungspunktes sofort geschlossen und die Sitzung bestimmt, in der die Beratung spätestens fortgesetzt werden soll.
  2. 2.8  Verweisung eines Tagesordnungspunktes

2.8.1 Die stimmberechtigten Mitglieder können auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds die Beratung über einen Tagesordnungspunkt an einen Ausschuss, an den Vorstand oder den Erweiterten Vorstand zur Vorberatung oder direkten Beschlussfassung verweisen.

2.8.2 Die an einen Ausschuss, den Vorstand oder den Erweiterten Vorstand verwiesenen Angelegenheiten sind grundsätzlich von diesem bis zur nächsten Sitzung des Organes zu behandeln, das die Verweisung beschlossen hat. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist in der folgenden Sitzung ein Zwischenbericht zu erstatten.

2.9 Beschlussfassung

  1. 2.9.1  Die Sitzung eines Organes ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Liegt bei einer Sitzung oder einzelnen Tagesordnungspunkten die Beschlussfähigkeit nicht vor, kann über dieselben Tagesordnungspunkte in einer weiteren Sitzung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, sofern zu dieser Sitzung ordnungsgemäß geladen wurde.
  2. 2.9.2  Die Beschlüsse werden in offener oder auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  3. 2.9.3  Wird die geheime Abstimmung bei Online- Sitzungen der Vollversammlung beantragt, so ist sicherzustellen, dass diese auch rechtssicher durchgeführt werden kann.
  4. 2.9.4  Anträge sind auf Verlangen der Leiterin oder des Leiters der Sitzung vor der Abstimmung schriftlich vorzulegen.
  5. 2.9.5  Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.
  6. 2.9.6  Nach Beendigung einer Abstimmung gibt die Leiterin oder der Leiter der Sitzung das Abstimmungsergebnis bekannt und verkündet, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt worden ist.
  7. 2.9.7  Stimmberechtigte Mitglieder, die einem Antrag nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass ihre Ablehnung in der Sitzungsniederschrift namentlich vermerkt wird.
  8. 2.9.8 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes hat die Leiterin oder der Leiter auch während der Sitzung festzustellen, ob die Beschlussfähigkeit noch gegeben ist.

2.10 Wahlen

Wahlberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder. Wahlen sind nur gültig, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist. Die Wahlen werden in offener oder auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl ein. Bei erneuter Stimmengleichheit findet eine zweite Stichwahl statt. Liegt auch hier Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los. Stimmenthaltung ist unzulässig.

2.11 Sitzungsniederschrift

  1. 2.11.1  Über die Sitzungen wird von der Protokollführerin oder dem Protokollführer eine Niederschrift gefertigt. Die Niederschrift soll den wesentlichen Verlauf der Sitzung wiedergeben. Das Protokoll wird von der Geschäftsstelle erstellt und unterzeichnet. Es ist den Sitzungsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
  2. 2.11.2  Die Protokollführerin oder der Protokollführer führt eine Anwesenheitsliste.
  3. 2.11.3  Die Niederschrift muss enthalten:
  • –  Tag und Ort der Sitzung
  • –  Beginn und Ende der Sitzung
  • –  Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • –  die behandelten Tagesordnungspunkte
  • –  die eingebrachten Anträge und Vorschläge
  • –  den Wortlaut der Beschlüsse
  • –  die Abstimmungs- und Wahlergebnisse
  • –  die Feststellung, dass ein Beschluss mit dererforderlichen Mehrheit gefasst wurde
  • –  die Liste der anwesenden, entschuldigten und unentschuldigten Mitglieder

2.11.4 Die vorläufige Sitzungsniederschrift wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zugesandt. Jede Sitzungsniederschrift wird in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt. Dabei ist über die gegen den Inhalt der Niederschrift vorgebrachten Einwendungen zu beschließen.

3 Vollversammlung des Integrationsbeirates

  1. 3.1  Zusammensetzung und Aufgaben

    1. 3.1.1  Die Vollversammlung ist das beschlussfassende Organ des Integrationsbeirats (§ 3 Nr. 4 der Satzung für den Integrationsbeirat).
    2. 3.1.2  Die Vollversammlung setzt sich zusammen aus:
          1. a)  den stimmberechtigten Mitgliedern des Integrationsbeirates (§ 3 Nr. 1 der Satzung für den Integrationsbeirat)
          2. b)  den von den Fraktionen und Ausschussgemeinschaften benannten Stadträtinnen und Stadträten ohne Stimmrecht.
          3. c)  den beratenden Mitgliedern ohne Stimmrecht. Ständiges beratendes Mitglied ist die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Integrationsbeirates. Beratendes Mitglied können Einrichtungen und Organisationen auf schriftlichen Antrag gegenüber der Geschäftsstelle oder dem Vorstand werden. Über die Aufnahme entscheidet die Vollversammlung durch Beschluss. Vor der konstituierenden Sitzung des Integrationsbeirates sollen die bisherigen beratenden Mitglieder schriftlich befragt werden, ob sie diese Funktion weiterhin ausüben wollen.
  2. 3.2  Ladung und vorläufige Tagesordnung

3.2.1 Die Ladung ist den stimmberechtigten und beratenden Mitgliedern, den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern, den berufsmäßigen Stadträtinnen und berufsmäßigen Stadträtinnen, sowie den Mitgliedern der Stadtratskommission und des Vereinsparlaments zuzuleiten.

3.2.2 Die vorläufige Tagesordnung wird vom Erweiterten Vorstand aufgestellt.

3.3 Verfahren und Geschäftsgang der Vollversammlung

Vollversammlungen des Integrationsbeirates sind öffentlich, soweit nichts Anderes für die Sitzung oder einzelne Tagesordnungspunkte von der Vollversammlung beschlossen wird.

3.4 Vorstandswahlen

  1. 3.4.1  Zur Durchführung von Wahlen für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beruft der Integrationsbeirat einen Wahlausschuss von drei Personen, die den nichtstimmberechtigten Mitgliedern nach Nr. 3.1.2 b) und c) angehören. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine Leiterin oder einen Leiter sowie eine Protokollführerin oder einen Protokollführer.
  2. 3.4.2  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert die stimmberechtigten Mitglieder des Integrationsbeirates auf, aus dem Kreis der 30 stimmberechtigten Mitglieder Kandidatinnen oder Kandidaten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die erste Stellvertreterin oder den ersten Stellvertreter und die zweite Stellvertreterin oder den zweiten Stellvertreter vorzuschlagen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fragt die vorgeschlagenen Personen, ob sie bereit sind zu kandidieren. Auf Antrag findet eine Vorstellung der Kandidatinnen oder Kandidaten bzw. eine Personalbefragung und/oder Personaldebatte statt.
  3. 3.4.3  Die Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und den beiden Stellvertretenden wird jeweils in getrennten Wahlgängen in dieser Reihenfolge durchgeführt. Diese Wahlen finden immer geheim statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  4. 3.4.4  Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, ist dieses Ehrenamt bei der nächsten Vollversammlung entsprechend des Wahlmodus zu besetzen. Die Amtszeit entspricht in diesem Fall der verbliebenen Amtszeit des restlichen Vorstandes. In der Zwischenzeit bis zur Besetzung rücken die restlichen Mitglieder des Vorstandes kommissarisch in die Funktion nach, die durch das Ausscheiden unbesetzt ist.
  1. 3.4.5  Wahlen sind in geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel vorzunehmen. Sie sind nur gültig, wenn sämtliche Integrationsbeiratsmitglieder unter Angabe des Gegenstandes geladen sind und die Mehrheit von ihnen anwesend ist.
  2. 3.4.6  Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Ergebnis bekannt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl annimmt.
  3. 3.4.7  Leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des zu Wählenden nicht eindeutig erkennen lassen, oder einen Namen einer nicht nach Nr. 3.4.2 vorgeschlagenen Person enthalten, sowie unterschriebene oder mit Zusätzen oder mit sonstigen Kennzeichen versehene Stimmzettel, sind ungültig.
  4. 3.4.8  Über die Wahl ist ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen, das von der Leiterin oder dem Leiter des Wahlausschusses und von der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

3.5 Weitere Wahlen

Der Integrationsbeirat wählt aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder entsprechend der Satzung der AGABY (Arbeitsgemeinschaft der Ausländerbeiräte in Bayern) seine Delegierten. Ebenso werden Delegierte und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu weiteren Beteiligungen aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl erfolgt in der Vollversammlung, bedarf keines Wahlausschusses und keiner geheimen Abstimmung.

4 Vorstand und Erweiterter Vorstand

4.1 Zusammensetzung und Aufgaben

Die Zusammensetzung und die Aufgabenstellung von Vorstand und Erweitertem Vorstand ergeben sich aus § 5 der Satzung für den Integrationsbeirat. § 5 der Satzung regelt auch die Vertretung des Integrationsbeirates nach innen und außen.

4.2 Ladung und vorläufige Tagesordnung

  1. 4.2.1  Die Ladung zu den Sitzungen ist den stimmberechtigten Mitgliedern des Vorstandes bzw. des Erweiterten Vorstandes zuzuleiten.
  2. 4.2.2  Die vorläufige Tagesordnung der Sitzungen wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden aufgestellt.

4.3 Vorstand

  1. 4.3.1  Sitzungen des Vorstandes sind jederzeit unter Einhaltung der Ladungsfrist im Sinne der Nr. 2.2.1 möglich.
  2. 4.3.2  Die Ergebnisse der Sitzungen sind dem Erweiterten Vorstand mitzuteilen.

4.4 Erweiterter Vorstand

  1. 4.4.1  Die Zusammensetzung des Erweiterten Vorstandes ergibt sich aus § 5 Nr. 5 der Satzung.
  2. 4.4.2  Zur Erfüllung der Aufgabenstellung wird angestrebt, dass der Erweiterte Vorstand monatlich eine Sitzung abhält. Eine Sitzung ist mindestens vor jeder Vollversammlung, jeder Stadtratskommission und jedem Vereinsparlament unter Berücksichtigung der Ladungsfristen für das jeweilige Organ einzuberufen.
  3. 4.4.3  Die Sitzung wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden geleitet, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von der ersten Stellvertreterin oder dem ersten Stellvertreter oder der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter.
  4. 4.4.4  Ein Mitglied des Integrationsbeirates, das ein Amt im Vorstand innehat, kann nicht gleichzeitig Sprecherin oder Sprecher bzw. stellvertretende Sprecherin oder stellvertretender Sprecher eines Ausschusses sein. Wird eine Sprecherin oder ein Sprecher bzw. eine stellvertretende Sprecherin oder ein stellvertretender Sprecher eines Ausschusses in den Vorstand gewählt, so verliert sie oder er das Amt im Ausschuss. Dieses Amt ist bei der nächsten Ausschusssitzung zur Wahl zu stellen.
 

5 Ausschüsse

  1. 5.1  Zusammensetzung und Aufgaben

    1. 5.1.1  Die Zusammensetzung der Ausschüsse ergibt sich aus § 3 Nr. 5 der Satzung für den Integrationsbeirat.
    2. 5.1.2  Berührt eine Angelegenheit den Aufgabenbereich mehrerer Ausschüsse, so können diese zur gemeinsamen Beratung der Angelegenheit zusammentreten.
    3. 5.1.3  Die Ausschüsse haben innerhalb ihres Aufgabenbereiches alle Angelegenheiten für die Vollversammlung vorzubereiten, sie sammeln Informationen und bereiten Entwürfe und Stellungnahmen zur Beschlussfassung durch die Vollversammlung vor.
  2. 5.2  Ladung und vorläufige Tagesordnung

    1. 5.2.1  Die Ladung ist den stimmberechtigten Mitgliedern und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses sowie dem Vorstand zuzuleiten.
    2. 5.2.2  Die vorläufige Tagesordnung der Sitzungen wird von der Sprecherin oder dem Sprecher des Ausschusses aufgestellt.
  3. 5.3  Verfahren und Geschäftsgang der Ausschüsse

    1. 5.3.1  Jeder Ausschuss wählt eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher. Die Amtsperiode beträgt jeweils zwei Jahre, danach ist erneut zu wählen; die Wiederwahl ist möglich. Die Wahl soll in der Ausschusssitzung durchgeführt werden, die der Vollversammlung mit Neuwahl oder Bestätigung des Vorstandes nach § 5 Nr. 2 der Satzung folgt. Wahlberechtigt sind nur die in den Ausschuss berufenen stimmberechtigten Mitglieder.
    2. 5.3.2  Die Sprecherin oder der Sprecher oder die stellvertretende Sprecherin oder der stellvertretende Sprecher kann schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragen, von diesem Amt entpflichtet zu werden. Auf die Tagesordnung der darauffolgenden Ausschusssitzung ist dann die Neuwahl für das entsprechende Amt aufzunehmen. Die Amtszeit der Amtsnachfolgerin oder des Amtsnachfolgers entspricht der restlichen Zeit der Wahlperiode.
    3. 5.3.3  Für die Wahl der Ausschusssprecherinnen oder Ausschusssprecher ist kein Wahlausschuss zu bilden. Die Durchführung obliegt der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Integrationsbeirates. Ein gesondertes Wahlprotokoll ist nicht erforderlich. Es genügt die Feststellung der Ergebnisse im Protokoll des jeweiligen Ausschusses.
    4. 5.3.4  Mitglieder des Beirates sowie Sachverständige der Stadtverwaltung und andere Institutionen können in beratender Funktion an den Ausschusssitzungen teilnehmen.
    5. 5.3.5  Die vorläufige Tagesordnung für die Ausschüsse wird durch die jeweilige Sprecherin oder den jeweiligen Sprecher (§ 3 Nr. 5 der Satzung) aufgestellt.
    6. 5.3.6  Ausschusssitzungen sind öffentlich. Ausnahmen werden vor Sitzungsbeginn vom Ausschuss beschlossen.
    7. 5.3.7  Jeder Ausschuss soll mindestens dreimal im Jahr tagen.
    8. 5.3.8  Die Termine sind ein halbes Jahr im Voraus festzuschreiben.

6 Stadtratskommission

 
 
  1. 6.1  Zusammensetzung und Aufgaben

  2. Die Zusammensetzung der Stadtratskommission ergibt sich aus § 7 der Satzung für den Integrationsbeirat.
  3. 6.2  Ladung und vorläufige Tagesordnung

    1. 6.2.1  Die Ladung ist den stimmberechtigten Mitgliedern und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern der Stadtratskommission nach § 7 Nr. 2 der Satzung für den Integrationsbeirat zuzuleiten.
    2. 6.2.2  Die vorläufige Tagesordnung der Sitzungen wird vom Vorstand des Integrationsbeirats aufgestellt.

6.3 Verfahren und Geschäftsgang der Stadtratskommission

  1. 6.3.1  Die Sitzungen der Stadtratskommission sind grundsätzlich nicht öffentlich. Gäste können auf Antrag eines Stadtratskommissionsmitglieds vom Vorstand eingeladen werden.
  2. 6.3.2  Die Stadtratskommission wird mindestens dreimal im Kalenderjahr einberufen, wenn möglich unmittelbar nach einer Vollversammlung des Integrationsbeirats.

7 Vereinsparlament

7.1  Zusammensetzung und Aufgaben

  1. Die Zusammensetzung des Vereinsparlaments ergibt sich aus § 8 der Satzung für den Integrationsbeirat.
  2. 7.2  Ladung und vorläufige Tagesordnung

7.2.1 Die Ladung ist den stimmberechtigten Mitgliedern und den nichtstimmberechtigten Mitgliedern des Vereinsparlaments nach § 8 Nr. 2 der Satzung für den Integrationsbeirat sowie den Mitgliedern der Stadtratskommission und allen stimmberechtigten Mitgliedern des Integrationsbeirats zuzuleiten. Sie soll außerdem möglichst vielen Augsburger Vereinen oder vergleichbaren Organisationen bekannt gegeben werden, die nicht Mitglied des Vereinsparlaments sind.

7.2.2 Die vorläufige Tagesordnung der Sitzungen wird vom Vorstand des Integrationsbeirates aufgestellt.

7.3 Mitgliedschaft im Vereinsparlament, Sitzungen, Stimm- und Rederechte

7.3.1 Ein Verein oder eine vergleichbare Organisation kann seine Mitgliedschaft im Vereinsparlament beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle beantragen. Darüber bestimmen die stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsparlaments bei der nächsten Sitzung.

7.3.2 Je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Mitgliedsvereins hat bei der Sitzung Stimm- und Rederecht.  7.3.3 Die Sitzungen des Vereinsparlaments sind grundsätzlich öffentlich. Die Mitglieder des Vereinsparlaments sind schriftlich zu laden.

7.3.4 Die Mitglieder des Vereinsparlaments sind zu allen Aktionen und Veranstaltungen des Integrationsbeirats schriftlich einzuladen.

 8 Integrationsbeiratsmitglieder

  1. 8.1  Teilnahme an den Sitzungen

  2. 8.1.1 Die Integrationsbeiratsmitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen des Integrationsbeirates und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. Delegierte zur AGABY und zu anderen Beteiligungen sind verpflichtet, an den entsprechenden Sitzungen teilzunehmen. Sie haben die ihnen nach der Satzung und Geschäftsordnung des Integrationsbeirates obliegenden Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen (§ 2 Nr. 7 der Satzung des Integrationsbeirates).
  3. 8.1.2 Im Falle der Verhinderung an der Teilnahme haben die stimmberechtigten Mitglieder die Verpflichtung, dies bei der Geschäftsstelle vor Sitzungsbeginn mit Begründung zu melden.
  4. 8.2  Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung

    1. 8.2.1  Ein Mitglied des Integrationsbeirates kann an der Beratung und Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihr oder ihm selbst, einem Ehegatten, einem Verwandten bis zum dritten Grad oder Verschwägerten oder einer vom ihr oder ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
    2. 8.2.2  Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheiden die Sitzungsmitglieder ohne Mitwirkung der oder des persönlich Beteiligten durch Beschluss.
    3. 8.2.3  Ist ein Integrationsbeiratsmitglied wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen, so hat es, wenn der zur Beratung anstehende Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden soll, den Sitzungsraum zu verlassen.
    4. 8.2.4  Jedes Integrationsbeiratsmitglied ist verpflichtet, vor Eintritt in die Beratung über einen Tagesordnungspunkt der Sitzungsleitung vom Vorliegen von Beziehungen der in Abs. 1 genannten Art Mitteilung zu machen.

8.2.5 Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung auszuschließenden Integrationsbeiratsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.

8.3 Verlust des Amtes und Rücktritt vom Amt

  1. 8.3.1  Der Integrationsbeirat kann den Verlust des Amtes aussprechen, wenn sich ein stimmberechtigtes Mitglied dreimal unentschuldigt oder in einem Zeitraum von sechs Monaten permanent entschuldigt seiner Pflicht entzieht, an Sitzungen teilzunehmen. Entsprechend kann der Verlust des Amtes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied seinen Pflichten aus der Satzung und der Geschäftsordnung nicht nachkommt.
  2. 8.3.2  Ein Mitglied des Integrationsbeirats, das wiederholt gegen die Satzung und die Ziele des Integrationsbeirats, insbesondere durch diskriminierende und / oder rassistische Äußerungen, verstößt, kann ausgeschlossen werden, nachdem entsprechende Warnungen durch den Vorstand ausgesprochen wurden.
  3. 8.3.3  Ein Mitglied des Integrationsbeirats verliert sein Amt, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht mehr vorliegen, z.B. der Wohnsitz außerhalb der Stadt Augsburg genommen wird.
  4. 8.3.4  Der Verlust des Amtes wird vom Erweiterten Vorstand geprüft und dem Mitglied angekündigt. Das Mitglied kann dem widersprechen. Über den Verlust des Amtes entscheidet die Vollversammlung bei ihrer nächsten Sitzung.
  5. 8.3.5  Ein Mitglied des Integrationsbeirats kann seinen Rücktritt vom Amt aus besonderem Grund gegenüber dem Vorstand erklären. Zur Beurteilung eines besonderen Grundes sind die Regelungen für den Stadtrat heranzuziehen.
  6. 8.3.6  Im Fall eines Ausschlusses sowie eines Rücktritts eines Integrationsbeiratsmitglieds rückt die nächstfolgende Bewerberin oder der nächstfolgende Bewerber aus der Vorschlagsliste des Auswahlgremiums nach, die oder der sich dazu gegenüber der Geschäftsstelle bereit erklärt. Das nachrückende Mitglied wird dem Ausschuss zugeordnet, für den es sich beworben hatte.

8.3.7 Der Verlust des Amtes und das Nachrücken sind dem Stadtrat zu berichten.

9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Zustimmung des Stadtrats in Kraft.